Kommanditgesellschaft: Informationen zur Rechtsform und den Haftungsbedingungen
Schließt sich ein Wirtschaftsprüfer zur Ausübung seines Berufs mit einer weiteren natürlichen oder juristischen Person zusammen, handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft (kurz: KG). Primäres Ziel ist dabei, ein Handelsgewerbe unter einer gemeinsamen Firma betreiben zu können.
Haftungsrichtlinien für Gesellschaft und Gesellschafter
Kommt es im Rahmen einer Kommanditgesellschaft zu einem Pflichtverstoß, welcher eine Schadensersatzforderung nach sich zieht, so haftet gegenüber dem Mandanten ausschließlich die Gesellschaft als sogenannte Komplementärin in unbegrenzter Höhe. Die einzelnen Gesellschafter finden sich hingegen in der Rolle der Kommanditisten wieder. Dadurch können diese nur bis zu einer bestimmten Höhe, welche im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist, haftbar gemacht werden.
Informationen zur Mindestversicherungssumme und Haftungsbegrenzungen
Wie in den anderen Gesellschaftsformen für Wirtschaftsprüfer liegt die vorgeschriebene Mindestversicherungssumme für Kommanditgesellschaften bei 1.000.000 Euro pro Versicherungsfall, kann unter Umständen jedoch höher ausfallen.
Eine Kommanditgesellschaft hat die Möglichkeit, die Haftung für fahrlässig herbeigeführte Schäden gegenüber ihren Mandanten zu beschränken, was mittels einer vertraglich fixierten Haftungsbegrenzung geschieht. Dies kann zum Einen individuell mit einem Mandanten vereinbart werden. In einem solchen Fall lässt sich die Haftung auf die Höhe der Mindestdeckungssumme reduzieren. Zum Anderen darf die Haftungsbegrenzung als Klausel in die allgemeinen Geschäftsbedingungen integriert werden. Dann ist die Haftung aber auf das Vierfache der Mindestversicherungssumme beschränkt.
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