• Unsere Leistungen

    Innerhalb unserer ganzheitlichen Beratung und Betreuung bieten wir Versicherungskonzepte nach Wunsch und Maß in Kombination mit einem individuellen und persönlichen Service. Daraus resultiert auch unser Credo: Persönlich beraten - leistungsstark abgesichert.

  • Unsere Philosophie

    Unser zentrales Anliegen ist es, unseren Mandanten den bestmöglichen Versicherungsschutz zu bieten. Wir beraten unabhängig, objektiv und qualitätsorientiert. Um unseren eigenen Leistungsansprüchen gerecht zu werden, erweitern wir unser Know-how in einem ständigen Prozess.

  • Unsere Referenzen

    Unsere Mandanten schätzen unsere sachversändige Beratung sowie die von uns vermittelte Absicherung. Zusammen bilden sie einen branchenübergreifenden und deutschlandweiten Mandantenkreis.

Kommanditgesellschaft: Informationen zur Rechtsform und den Haftungsbedingungen

Schließt sich ein Wirtschaftsprüfer zur Ausübung seines Berufs mit einer weiteren natürlichen oder juristischen Person zusammen, handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft (kurz: KG). Primäres Ziel ist dabei, ein Handelsgewerbe unter einer gemeinsamen Firma betreiben zu können.

Haftungsrichtlinien für Gesellschaft und Gesellschafter

Kommt es im Rahmen einer Kommanditgesellschaft zu einem Pflichtverstoß, welcher eine Schadensersatzforderung nach sich zieht, so haftet gegenüber dem Mandanten ausschließlich die Gesellschaft als sogenannte Komplementärin in unbegrenzter Höhe. Die einzelnen Gesellschafter finden sich hingegen in der Rolle der Kommanditisten wieder. Dadurch können diese nur bis zu einer bestimmten Höhe, welche im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist, haftbar gemacht werden.

Informationen zur Mindestversicherungssumme und Haftungsbegrenzungen

Wie in den anderen Gesellschaftsformen für Wirtschaftsprüfer liegt die vorgeschriebene Mindestversicherungssumme für Kommanditgesellschaften bei 1.000.000 Euro pro Versicherungsfall, kann unter Umständen jedoch höher ausfallen.

Eine Kommanditgesellschaft hat die Möglichkeit, die Haftung für fahrlässig herbeigeführte Schäden gegenüber ihren Mandanten zu beschränken, was mittels einer vertraglich fixierten Haftungsbegrenzung geschieht. Dies kann zum Einen individuell mit einem Mandanten vereinbart werden. In einem solchen Fall lässt sich die Haftung auf die Höhe der Mindestdeckungssumme reduzieren. Zum Anderen darf die Haftungsbegrenzung als Klausel in die allgemeinen Geschäftsbedingungen integriert werden. Dann ist die Haftung aber auf das Vierfache der Mindestversicherungssumme beschränkt.

Informationen zur Haftungsbegrenzung bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien, klicken Sie hier.