Bürogemeinschaften und Kooperationen: Informationen zur Rechtsform und den Haftungsbedingungen
Eine verbreitete Alternative zu den verschiedenen Gesellschaftsformen ist die Arbeit in Bürogemeinschaften oder Kooperationen. Oftmals gründen Wirtschaftsprüfer eine Bürogemeinschaft mit Berufsträgern anderer Berufsgruppen. Ein Gesellschaftsvertrag wird zwischen den einzelnen Mitglieder nicht geschlossen. Stattdessen gibt es lediglich eine Vereinbarung zur gemeinsamen Nutzung der Räumlichkeiten und gegebenenfalls des Inventars. Der Zusammenschluss zu einer Bürogemeinschaft dient demnach in erster Linie dem Zweck, Kosten einzusparen.
Bei Kooperationen, die beispielsweise zwischen Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern geschlossen werden, steht hingegen die Erreichung eines zusätzlichen Marketingeffekts im Vordergrund. Im Gegensatz zur Bürogemeinschaft sind Kooperationspartner in der Regel räumlich voneinander getrennt.
Kein haftungsrechtlicher Zusammenhang ohne gesellschaftsrechtliche Beziehung
Da zwischen den Mitgliedern der Bürogemeinschaft bzw. den Kooperationspartnern kein Gesellschaftsvertrag geschlossen wird, sind diese auch haftungsrechtlich nicht miteinander verbunden. Sollte jedoch nach außen der Anschein vermittelt werden, dass doch ein gesellschaftsrechtlicher Zusammenhang besteht – beispielsweise durch die Nutzung eines gemeinsamen Briefkopfs inklusive der Namen aller Beteiligten – greifen die gleichen Haftungsgrundsätze wie bei einer GbR.
Informationen zur Mindestversicherungssumme und Haftungsbegrenzungen
Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme einer Berufshaftpflichtversicherung liegt für Wirtschaftsprüfer bei 1.000.000 pro Versicherungsfall. In bestimmten Situationen ist jedoch eine höhere Versicherungssumme erforderlich. Eine Maximierung dieser ist jedoch nicht vorgesehen.
Allerdings steht jedem Wirtschaftsprüfer die Möglichkeit zu, durch eine vertragliche Haftungsbegrenzung die Haftung für fahrlässig verursachte Schäden gegenüber dem Mandanten zu beschränken. Dies kann sowohl mittels einer individuellen Absprache mit dem Mandanten als auch einer entsprechenden Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen geschehen. Im erstgenannten Fall lässt sich die Haftung bis zu einer Höhe der Mindestversicherungssumme reduzieren. Bei Haftungsbegrenzungen, die im Rahmen der AGBs aufgelistet werden, kann die Haftung auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme minimiert werden.