Haftungsrechtliche Grundlagen für Wirtschaftsprüfer – ein Überblick
Unterläuft einem Wirtschaftsprüfer bei seiner Tätigkeit ein Fehler, kann dies zu hohen finanziellen Schäden bei dem geprüften Unternehmen führen. Lässt sich daraufhin eine Pflichtverletzung nachweisen, so haftet der Wirtschaftsprüfer für den entstandenen Schaden. Ist dieser im Rahmen einer Gesellschaftsform tätig, muss unter Umständen auch diese für die Schäden aufkommen. Nicht selten liegt der Schadensersatzanspruch dabei im sechs- oder siebenstelligen Bereich. Aus diesem Grund sind Wirtschaftsprüfer gesetzlich dazu verpflichtet, eine Berufshaftpflicht abzuschließen.
Informationen zur Schadensersatzhöhe und dem Deckungsschutz
Bei Pflichtverletzungen, die zu einem Schaden führen, sind gesetzlich auf eine Schadensersatzhöhe von 1.000.000 beschränkt. Handelt es sich bei dem geschädigten Unternehmen um eine börsennotierte Firma, beträgt die Ersatzpflicht hingegen 4.000.000 Euro pro Prüfung.
Damit die Berufshaftpflichtversicherung diese Schadensersatzforderungen übernimmt, ist vorauszusetzen, dass die Pflichtverletzung fahrlässig – also nicht wissentlich – zustande gekommen ist. War dem Wirtschaftsprüfer sein pflichtwidriges Handeln, welches letztlich zu dem Schaden geführt hat, hingegen bewusst, entfällt der Deckungsschutz. Versicherer bieten für den Fall der wissentlichen Pflichtverletzung in der Regel aber erstmal eine Abwehr der Schadensersatzansprüche an. Sollte sich die wissentliche Pflichtverletzung bestätigen, wird der Versicherer aber in der Regel Regress fordern.
Bestimmte Schadenskonstellationen bringen eine Dritthaftung mit sich
Im Gegensatz zu anderen Berufsträgern (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater) ist die Ersatzpflicht eines Wirtschaftsprüfer bei potentiellen Pflichtverstößen nicht nur auf das geprüfte Unternehmen beschränkt. Ebenso kann es zu Ansprüchen aus einer sogenannten Dritthaftung kommen. Gemeint ist in einem solchen Fall eine Schadenskonstellation, bei der nicht nur das geprüfte Unternehmen selbst, sondern darüber hinaus auch Dritte (z.B. Banken, Kapitalanleger) Schadensersatzforderungen wegen eines fehlerhaften Wirtschaftsprüfungsgutachtens gelten machen können.