• Unsere Leistungen

    Innerhalb unserer ganzheitlichen Beratung und Betreuung bieten wir Versicherungskonzepte nach Wunsch und Maß in Kombination mit einem individuellen und persönlichen Service. Daraus resultiert auch unser Credo: Persönlich beraten - leistungsstark abgesichert.

  • Unsere Philosophie

    Unser zentrales Anliegen ist es, unseren Mandanten den bestmöglichen Versicherungsschutz zu bieten. Wir beraten unabhängig, objektiv und qualitätsorientiert. Um unseren eigenen Leistungsansprüchen gerecht zu werden, erweitern wir unser Know-how in einem ständigen Prozess.

  • Unsere Referenzen

    Unsere Mandanten schätzen unsere sachversändige Beratung sowie die von uns vermittelte Absicherung. Zusammen bilden sie einen branchenübergreifenden und deutschlandweiten Mandantenkreis.

Kommanditgesellschaft auf Aktien: Informationen zur Rechtsform und den Haftungsbedingungen

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (kurz: KGaA) tritt unter den Gesellschaftsformen für Wirtschaftsprüfer vergleichsweise selten auf. Die KGaA zeichnet sich in erster Linie dadurch aus, dass hierbei zentrale Elemente einer Aktien- und einer Kommanditgesellschaft miteinander verbunden werden. Als Kapitalgesellschaft wird die KGaA selbst zu einer rechtsfähigen juristischen Person.

Mindestens ein Gesellschafter kann unbeschränkt haftbar gemacht werden

Kommt es innerhalb der Kommanditgesellschaft auf Aktien zu einem Schadensersatzanspruch, so darf mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt gegenüber dem Mandanten haftbar gemacht werden. Die übrigen Gesellschafter sind hingegen lediglich an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt. Ihr persönliches Vermögen bleibt bei einer Schadensersatzforderung also unberührt.

Informationen zur Mindestversicherungssumme und Haftungsbegrenzungen

Um potentiellen Schadensersatzansprüchen gerecht werden zu können, beträgt die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme für die KGaA 1.000.000 Euro pro Versicherungsfall. In bestimmten Situationen – beispielsweise die Prüfung eines börsennotierten Unternehmens – kann diese aber auch höher ausfallen.

Eine Kommanditgesellschaft auf Aktien kann die Haftung für fahrlässig verursachte Schäden gegenüber ihren Mandanten mittels einer vertraglich fixierten Haftungsbegrenzung beschränken. Dies kann sowohl durch eine individuelle Vereinbarung mit einem einzelnen Mandanten als auch in Form einer Klausel der allgemeinen Geschäftsbedingungen geschehen. Im erstgenannten Fall kann die Haftung auf die Höhe der Mindestversicherungssumme begrenzt werden, im letzteren auf ihr Vierfaches.