Kommanditgesellschaft auf Aktien: Informationen zur Rechtsform und den Haftungsbedingungen
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (kurz: KGaA) tritt unter den Gesellschaftsformen für Wirtschaftsprüfer vergleichsweise selten auf. Die KGaA zeichnet sich in erster Linie dadurch aus, dass hierbei zentrale Elemente einer Aktien- und einer Kommanditgesellschaft miteinander verbunden werden. Als Kapitalgesellschaft wird die KGaA selbst zu einer rechtsfähigen juristischen Person.
Mindestens ein Gesellschafter kann unbeschränkt haftbar gemacht werden
Kommt es innerhalb der Kommanditgesellschaft auf Aktien zu einem Schadensersatzanspruch, so darf mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt gegenüber dem Mandanten haftbar gemacht werden. Die übrigen Gesellschafter sind hingegen lediglich an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt. Ihr persönliches Vermögen bleibt bei einer Schadensersatzforderung also unberührt.
Informationen zur Mindestversicherungssumme und Haftungsbegrenzungen
Um potentiellen Schadensersatzansprüchen gerecht werden zu können, beträgt die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme für die KGaA 1.000.000 Euro pro Versicherungsfall. In bestimmten Situationen – beispielsweise die Prüfung eines börsennotierten Unternehmens – kann diese aber auch höher ausfallen.
Eine Kommanditgesellschaft auf Aktien kann die Haftung für fahrlässig verursachte Schäden gegenüber ihren Mandanten mittels einer vertraglich fixierten Haftungsbegrenzung beschränken. Dies kann sowohl durch eine individuelle Vereinbarung mit einem einzelnen Mandanten als auch in Form einer Klausel der allgemeinen Geschäftsbedingungen geschehen. Im erstgenannten Fall kann die Haftung auf die Höhe der Mindestversicherungssumme begrenzt werden, im letzteren auf ihr Vierfaches.