Einfache Partnerschaftsgesellschaft: Informationen zur Rechtsform und den Haftungsbedingungen
Wirtschaftsprüfer können sich zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenzuschließen. In Hinblick auf die haftungsrechtliche Grundstruktur gleicht diese Gesellschaftsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. In Bezug auf Gesellschaftsvertrag, akzessorische Haftung sowie die Möglichkeit einer interprofessionellen Sozietät gibt es also keine Abweichungen.
Der einzige Unterschied zwischen den beiden Gesellschaftsformen besteht darin, dass bei der Partnerschaftsgesellschaft im Falle einer Schadensersatzforderung ausschließlich derjenige Partner haftet, welcher das entsprechende Mandat bearbeitet hat. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass der Pflichtverstoß, welcher zum Schaden geführt hat, nicht zwangsweise vom selbigen begangen worden sein muss.
Mindestversicherungssumme ist für Steuerberater gesetzlich vorgeschrieben
Die Mindestversicherungssumme der gesetzlich vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung beträgt für Wirtschaftsprüfer 1.000.000 Euro pro Versicherungsfall. Unter bestimmten Umständen kann diese aber auch höher ausfallen. Eine Maximierung der Versicherungsleistung ist hingegen nicht vorgesehen.
Zwei Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung
Erste Möglichkeit der Haftungsbegrenzung
Für Wirtschaftsprüfer, die in einer Partnerschaftsgesellschaft tätig sind, besteht ebenfalls die Möglichkeit, die Haftung für fahrlässig verursachte Schäden gegenüber ihren Mandanten zu reduzieren. Dies geschieht mittels einer vertraglich fixierten Haftungsbegrenzung. Wird hierzu eine individuelle Vereinbarung mit dem jeweiligen Mandanten getroffen, so lässt sich die Haftung auf die Höhe der Mindestversicherungssumme reduzieren.
Alternative Lösung der Haftungsbegrenzung
Alternativ kann die Haftungsbegrenzung durch eine entsprechende Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vermerkt werden. Bei dieser Variante ist die Haftung jedoch auf das Vierfache der Mindestversicherungssumme beschränkt.