• Unsere Leistungen

    Innerhalb unserer ganzheitlichen Beratung und Betreuung bieten wir Versicherungskonzepte nach Wunsch und Maß in Kombination mit einem individuellen und persönlichen Service. Daraus resultiert auch unser Credo: Persönlich beraten - leistungsstark abgesichert.

  • Unsere Philosophie

    Unser zentrales Anliegen ist es, unseren Mandanten den bestmöglichen Versicherungsschutz zu bieten. Wir beraten unabhängig, objektiv und qualitätsorientiert. Um unseren eigenen Leistungsansprüchen gerecht zu werden, erweitern wir unser Know-how in einem ständigen Prozess.

  • Unsere Referenzen

    Unsere Mandanten schätzen unsere sachversändige Beratung sowie die von uns vermittelte Absicherung. Zusammen bilden sie einen branchenübergreifenden und deutschlandweiten Mandantenkreis.

Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung: Informationen zur Rechtsform und den Haftungsbedingungen

Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (kurz: PartGmbB) ist eine Sonderform der einfachen Partnerschaftsgesellschaft. Für Wirtschaftsprüfer, die sich zu dieser Gesellschaftsform zusammenschließen, gilt grundsätzlich also dieselbe haftungsrechtliche Grundstruktur. Während jedoch bei der einfachen Partnerschaftsgesellschaft stets auch der das Mandat betreuende Partner haftpflichtig ist, wird bei der PartGmbB ausschließlich mit dem Gesellschaftsvermögen gehaftet. Hierzu ist aber ein Nachweis über eine spezielle Vermögensschadenhaftpflichtversicherung erforderlich. Zudem muss der Schadensersatzanspruch ausschließlich aus der beruflichen Haftung. Forderungen, die auf andere Verbindlichkeiten (z..B. Miete, Kauf) zurückgehen, werden hingegen nicht berücksichtigt.

Mindestversicherungssumme und Haftungsbegrenzung im Überblick

Die Mindestversicherungssumme der gesetzlich vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung liegt bei einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ebenfalls bei 1.000.000 Euro. Bestimmte Umstände können jedoch dazu führen, dass eine höhere Versicherungssumme erforderlich ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn börsennotierte Gesellschaften geprüft werden müssen.

Zudem können Wirtschaftsprüfer, die in einer Partnerschaftsgesellschaft tätig sind, die Haftung für fahrlässig verursachte Schäden gegenüber ihren Mandanten zu reduzieren. Dies geschieht mittels einer vertraglich fixierten Haftungsbegrenzung. Wird hierzu eine individuelle Vereinbarung mit dem jeweiligen Mandanten getroffen, so lässt sich die Haftung auf die Höhe der Mindestversicherungssumme reduzieren. Alternativ kann die Haftungsbegrenzung durch eine entsprechende Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vermerkt werden. Bei dieser Variante ist die Haftung jedoch auf das Vierfache der Mindestversicherungssumme beschränkt.