• Unsere Leistungen

    Innerhalb unserer ganzheitlichen Beratung und Betreuung bieten wir Versicherungskonzepte nach Wunsch und Maß in Kombination mit einem individuellen und persönlichen Service. Daraus resultiert auch unser Credo: Persönlich beraten - leistungsstark abgesichert.

  • Unsere Philosophie

    Unser zentrales Anliegen ist es, unseren Mandanten den bestmöglichen Versicherungsschutz zu bieten. Wir beraten unabhängig, objektiv und qualitätsorientiert. Um unseren eigenen Leistungsansprüchen gerecht zu werden, erweitern wir unser Know-how in einem ständigen Prozess.

  • Unsere Referenzen

    Unsere Mandanten schätzen unsere sachversändige Beratung sowie die von uns vermittelte Absicherung. Zusammen bilden sie einen branchenübergreifenden und deutschlandweiten Mandantenkreis.

Wissentliche Pflichtverletzung- keine Deckung

Ein Deckungsanspruch wegen wissentlicher Pflichtverletzungen wird durch Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen besonderer Berufsgruppen, wie Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Versicherungsmakler, meist nicht abgesichert. Dies beeinflusst auch den Bereich der Rechtsprechung insofern, als dass hinsichtlich des Versicherungsfalls geklärt werden muss, ob eine solch wissentliche Pflichtverletzung vorliegt und somit ein Ausschlussgrund für die Leistung besteht.

Wann handelt es sich um eine wissentliche Pflichtverletzung?

Wissentliche Pflichtverletzung liegt dann vor, wenn dem Versicherten die verletzten Pflichten bekannt sind. Der Versicherte muss die Pflichten zutreffend gesehen haben und sich bewusst gewesen sein, dass er pflichtwidrig handelt.

 

Achtung: Auch die Verletzung beruflicher Kardinalpflichten reicht aus. Für Laien ist es schwer zu beurteilen, ob eine wissentliche Pflichtverletzung vorliegt. Besonders die Unterscheidung zur groben Fahrlässigkeit ist kompliziert, daher sollte eine Prüfung durch Rechtsanwälte erfolgen.

Ein Urteil des Oberlandesgerichts München

Das Oberlandesgericht München stand vor Kurzem ebenfalls vor der Frage, ob eine wissentliche Pflichtverletzung begangen wurde. Der Kläger wollte die Deckungsansprüche gegen den Versicherungsnehmer des beklagten Haftpflichtversicherers geltend machen. Der Wirtschaftsprüfer hatte eine Prospektprüfung durchgeführt und die Mittelverwendungskontrolle für einen Zinsfond übernommen. Jedoch wurde die ordnungsgemäße Einrichtung des Sonderkontos für die Mittelverwendung nicht kontrolliert und die Anleger entsprechend infomiert. Es kam wie es kommen musste, die Gelder wurden nicht ordnungsgemäß verwendet. Der Wirtschaftprüfer bestätigte aber die ordnungsgemäße Einrichtung in seinem Bericht.

Das Oberlandesgericht München verurteilte ihn am 17.09.2015 wegen Untreue und stellte wissentlicher Pflichtverletzung fest. Daraus resultierend bestand dann auch kein Versicherungsschutz über die Berufshaftpflichtversicherung des Wirtschaftsprüfers.