• Unsere Leistungen

    Innerhalb unserer ganzheitlichen Beratung und Betreuung bieten wir Versicherungskonzepte nach Wunsch und Maß in Kombination mit einem individuellen und persönlichen Service. Daraus resultiert auch unser Credo: Persönlich beraten - leistungsstark abgesichert.

  • Unsere Philosophie

    Unser zentrales Anliegen ist es, unseren Mandanten den bestmöglichen Versicherungsschutz zu bieten. Wir beraten unabhängig, objektiv und qualitätsorientiert. Um unseren eigenen Leistungsansprüchen gerecht zu werden, erweitern wir unser Know-how in einem ständigen Prozess.

  • Unsere Referenzen

    Unsere Mandanten schätzen unsere sachversändige Beratung sowie die von uns vermittelte Absicherung. Zusammen bilden sie einen branchenübergreifenden und deutschlandweiten Mandantenkreis.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Informationen zur Rechtsform und den Haftungsbedingungen

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz: GbR) stellt unter Wirtschaftsprüfern eine sehr verbreitete Form des beruflichen Zusammenschlusses dar. Dabei handelt es sich um eine Vereinigung aus mindestens zwei Gesellschaftern. In einem Gesellschaftsvertrag werden der gemeinsame Zweck und die Mittel, um diesen zu erreichen, festgelegt. Dieser unterliegt jedoch keinerlei Formvorschriften. Wird eine GbR zusätzlich in das Handelsregister eingetragen, wird diese als Offene Handelsgesellschaft (kurz: OHG) bezeichnet.

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts setzt sich oftmals aus mehreren Wirtschaftsprüfern zusammensetzen. Ebenso ist es aber möglich, eine interprofessionelle Sozietät einzugehen. Dieser Fall tritt ein, wenn sich Wirtschaftsprüfer mit Vertretern anderer Berufsgruppen zusammenschließen. Primär handelt es sich dabei um vereidigte Buchprüfer, Steuerberater sowie Rechtsanwälte.

Haftung durch Gesellschaft und Gesellschafter

Kommt es im Rahmen einer GbR zu einer Schadenersatzforderung, so haftet gegenüber dem Mandaten sowohl die Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen als auch der einzelne Gesellschafter mit seinem Privatvermögen. Der Umstand, dass die Gesellschafter in gleicher Weise wie die Gesellschaft haftbar gemacht werden und die gleichen Einreden und Einwendungen geltend machen können, wird als akzessorische Haftung bezeichnet.

Haftungsrechtliche Hinweise für ein- und austretende Gesellschafter

Der Gesellschaft bürgerlichen Rechts liegt das Prinzip der gesellschaftsrechtlichen Haftung zugrunde. Dies bedeutet, dass eintretende Gesellschafter nicht nur für Schäden haftpflichtig sind, die nach ihrem Beitritt verursacht wurden. Eine Haftpflicht liegt ebenso für Schadensersatzforderungen vor, die aus einer Pflichtverletzung resultiert sind, welche vor dem Beitritt zur Gesellschaft vorgefallen ist. Im Gegenzug können austretende Gesellschafter nur zeitlich befristet für Pflichtverstöße haftbar gemacht werden.

Informationen zur Mindestversicherungssumme und Haftungsbegrenzungen

Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme beträgt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts 1.000.000 Euro pro Versicherungsfall. Jedoch können Art und Umfang der Haftungsrisiken eines Wirtschaftsprüfer eine höhere Versicherungssumme erfordern. Besonders im Zusammenhang mit börsennotierten Gesellschaften trifft dieser Fall oftmals zu. Die maximale Versicherungssumme liegt dann bei 4.000.000 Euro. Allerdings steht diesen die Möglichkeit zu, die Haftung für fahrlässig verursachte Schäden durch eine vertraglich fixierte Haftungsbegrenzung gegenüber ihren Mandanten zu reduzieren. Geschieht dies mittels einer individuellen Vereinbarung mit dem jeweiligen Mandanten, lässt sich die Haftung auf die Höhe der Mindestversicherungssumme minimieren. Alternativ kann die Haftungsbegrenzung durch eine entsprechende Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vermerkt werden. Dann ist die Haftung jedoch auf das Vierfache der Mindestversicherungssumme beschränkt.

Darüber hinaus besteht für eine GbR die Möglichkeit, die persönliche Haftung auf jene Mitglieder zu beschränken, die das jeweilige Mandat bearbeiten. Hierfür muss jedoch eine entsprechende Vertragsbedingung vorformuliert, der zuständige Wirtschaftsprüfer namentlich genannt und die Vereinbarung vom Mandanten unterzeichnet werden.